AGB

A. ALLGEMEINES

§ 1 Geltung – Abwehrklausel – salvatorische Klausel

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten des Verhältnisses zwischen uns, Exekutiva GmbH, Karl-Heid-Strasse 2, 8953 Dietikon und unseren Geschäfts- bzw. Privatkunden (gemeinsam: „Kunden“). Unter Geschäftskunden versteht man natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die zu gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Zwecken Waren bei uns beziehen. Privatkunden sind natürliche Personen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch bei uns Waren beziehen.

(2) Für das Vertragsverhältnis, als auch für sämtliche Rechtsbeziehungen und alle Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle wie immer gearteten Schuldverhältnisse zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche künftige Rechtsbeziehungen, rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse.

(3) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden, selbst wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, nicht Gegenstand dieses Vertrages, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn wir stimmen der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu; stattdessen gelten   Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt selbst dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefern.

(4) Durch die Erteilung des Auftrages bzw. die Bestellung erkennt der Kunde, außer für den Fall abweichender, vorheriger schriftlicher Individualvereinbarung, die Verbindlichkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

(5) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst.

(6) Die Daten unserer Kunden werden, soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der geltenden Datenschutzbestimmungen, zulässig, EDV mäßig gespeichert und verarbeitet.

(7) Sollten einzelne Bedingungen, Teile hiervon oder Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so richtet sich der Vertrag insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen verbleibt es bei der Geltung der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

B. VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Sie sind freibleibend und nicht als verbindliche Offerte zu verstehen.

(2) Ein Vertragsabschluss kommt erst zustande, wenn wir nach Erhalt der als verbindliches Vertragsangebot des Kunden geltenden Bestellung diese ausdrücklich mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Vornahme einer Lieferung annehmen. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Die Zugangsbestätigung einer Bestellung stellt jedenfalls keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

(3) Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt ist oder wenn die Ware ausgeliefert ist.

(4) Die Annahme unserer Angebote muss, soweit diese ausnahmsweise verbindlich abgegeben werden, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang beim zukünftigen Vertragspartner erklärt werden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen, Kataloge, Prospekte und sonstige Verkaufsunterlagen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Unterlagen dieser Art dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung.

(3) Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, außer zu Zwecken der Vertragsdurchführung, ist nicht gestattet und strafbar. Im Falle der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

(4) Soweit ein Angebot nicht innerhalb der Fristen der B. Verkaufs- und Lieferbedingungen, § 1 Abs 2 und Abs 4 angenommen wird, sind uns überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise – Zahlung – Zahlungsverzug

(1) Es gelten unsere Listen- bzw. Katalogpreise. Unsere Preise verstehen sich in CHF. Kataloge und Preislisten können bei uns eingesehen werden oder über uns kostenfrei angefordert werden. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lager einschließlich Verladung im Werk bzw. Lager. Kosten für Verpackung und deren Entsorgung, Fracht und Porto, als auch Versicherungskosten sind nicht enthalten, ebenso wenig Aufstellungs-, Inbetriebnahme und Montagekosten. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu. Im Leuchtenpreis nicht eingeschlossen sind Leuchtmittel wie beispielsweise Glüh, Halogen-, Entladungs- und Leuchtstofflampen in den erhältlichen Ausführungen.

(2) Unsere angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar und fällig ohne Abzug. Davon abweichende Bedingungen (Vorauszahlung, Drittelzahlung etc.) werden von uns im Einzelfall vorbehalten. Die Zahlung hat ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen.

(3) Bei Auslandslieferungen können wir die Eröffnung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs, zahlbar bei einer von uns angegebenen Bank, oder andere gleichwertige Sicherheiten verlangen.

(4) Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; Zahlung gilt erst mit Gutschrift auf dem Konto als erfolgt. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.

(5) Ab dem 31. Tag ab Zugang unserer Rechnungen befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens ab Eintritt des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, soweit dieser konkret nachgewiesen wird. Pro Mahnung sind wir ab der zweiten Mahnung berechtigt, CHF 5,00 Mahngebühr zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt es dabei unbenommen einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

(6) Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn

der Kunde eine Insolvenzerklärung abgibt, in Zahlungsverzug gerät, in Konkurs gerät, einen Nachlassvertrag abschließt oder um provisorische bzw. definitive Nachlassstundung nachsucht.

(7) Der Kunde kann die Verrechnung nur geltend machen, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. In allen anderen Fällen verzichtet der Kunde auf sein Recht zur Verrechnung seiner Forderung gegen uns.

(8) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Wir sind berechtigt, den entsprechenden Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

(2) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine entsprechende Versicherung nachweist.

(3) Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwerben wir im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren Miteigentum. Soweit das Eigentum an der Vorbehaltsware dadurch untergeht, dass dieser wesentliche Bestandteil einer anderen Sache wird, räumt uns der Kunde bereits jetzt Miteigentum an der Hauptsache zu dem Anteil ein, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits jetzt auf uns über, wobei die Übergabe dadurch ersetzt wird, dass ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wird, aufgrund dessen der Kunde die Hauptsache auf seine Kosten für uns verwahrt. Bei Bezahlung der Forderung geht das so eingeräumte Miteigentum auf den Kunden über.

(4) Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(5) Dem Kunden wird gestattet, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Voraussetzungen für ein Konkursverfahren vorliegen, der Kunde seine Zahlungen einstellt, eine Insolvenzerklärung abgibt, einen Nachlassvertrag abschließt oder um provisorische bzw. definitive Nachlassstundung nachsucht. Diese Ermächtigung gilt nicht, wenn der Kunde die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung der Ware an uns ausschließt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

(6) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Abschluss des Vertrags zwischen uns und dem Kunden zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.

(7) Der Kunde ist zur Einziehung der vorgenannten Forderung, nicht jedoch zur Abtretung an Dritte berechtigt. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Voraussetzungen für ein Konkursverfahren vorliegen, der Kunde seine Zahlungen einstellt, eine Insolvenzerklärung abgibt, einen Nachlassvertrag abschließt oder um provisorische bzw. definitive Nachlassstundung nachsucht. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.

(8) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Forderungen unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung 110 % der gesicherten Forderungen übersteigt.

(9) Wir sind bei Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(10) Sind wir zur Rücknahme berechtigt, hat uns der Kunde oder einem Bevollmächtigten die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu ermöglichen.

(11) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich von unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Kunde hierfür, sofern er die bezeichneten Anzeigen schuldhaft unterlassen hat.

§ 5 Lieferverzug und Leistungszeit – Verzug

(1) Unsere Lieferungszeit rechnet sich ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ohne schriftliche Individualvereinbarung sind Lieferfristen und -termine unverbindlich.

(2) Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung.

(3) In jedem Fall setzen der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, den Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen, sowie die Übereinstimmung über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluss vorbehalten haben, voraus.

(4) Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.

(5) Durch Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge oder ähnlicher Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen/Maschinen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verzögerungen bei der Beförderung, behördliche Anordnungen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, oder berechtigen uns wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir haben den Kunden nicht unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine etwaige bereits erfolgte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstattet. Vorstehendes gilt nur, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt auch dann, soweit die genannten Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten.

(6) Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.

(7) Im Falle des Überschreitens der Lieferzeit ist der Kunde zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn er erfolglos eine angemessene, mindestens 10 Arbeitstage betragende Frist bestimmt hat, oder die Fristsetzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Das Rücktrittsrecht ist – mit Ausnahme besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen – ausgeschlossen, sofern das Leistungshindernis durch von uns nicht zu vertretende Umstände, einschließlich von uns nicht zu vertretender Verzögerung der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung verursacht ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Belieferung verschiebt sich entsprechend.

(8) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche, die Vertragsabwicklung gefährdende Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder der Bestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.

(9) Der Kunde hat die Ware zum vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermin abzunehmen. Wird die Frist zur Annahme um drei Monate überschritten, besteht die Berechtigung zur Fakturierung und zur Verrechnung der Lagermiete.

(10) Sofern in der Auftragsbestätigung von Exekutiva GmbH für Lieferungen CPT vereinbart ist, erfolgt die Lieferung CPT (unabgeladen) an die in der Auftragsbestätigung angeführte Adresse.

§ 6 Mustersendungen

Ausnahmsweise werden Standardleuchten (ohne Leuchtmittel) für Beleuchtungsproben für höchstens einen Monat zur Verfügung gestellt. Nicht retourniertes Material wird ohne jeden Abzug verrechnet. Spezialanfertigungen werden nur gegen Verrechnung bemustert. In jedem Fall werden Leuchten, die vom Empfänger beschädigt oder abgeändert wurden, zum vollen Listen- bzw. Katalogpreis verrechnet.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder dessen Beauftragten über. Im Übrigen, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person (den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person) übergeben worden ist. Dies gilt nicht für den Fall der Durchführung des Transports durch uns.

(2) Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer pflichtgemäßen Auswahl überlassen.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4) Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.

(5) Vorstehende Regelungen gelten auch bei Teillieferungen.

§ 8 Mängelrechte

Für Sach- und Rechtsmängel haften wir wie folgt:

(1) Für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, fehlerhaften Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln, sowie von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sowie Witterungs- oder anderer Natureinflüssen beruhen, entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren. Leuchtmittel und elektronische Verschleißteile sowie gebrauchte Ware sind, soweit gesetzlich zulässig, von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Als Verschleiß ist auch die durch Fertigungstoleranzen der Leuchtdioden, die Stand der Technik sind, bedingte geringfügige Schwankungen der Farbe sowie die im Laufe der Lebensdauer stattfindende Lichtfarbpunktverschiebung anzusehen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in Produktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Technische oder formale Änderungen an den Produkten, die der Verbesserung dienen oder geänderten gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen, können ohne weitere Publikationen vom Verkäufer durchgeführt werden.

(2) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeter Teile, die der Käufer an uns sendet, übernehmen wir keine Haftung für ihr Verhalten bei der Wärmebehandlung und bei der Bearbeitung. Wird das Material hier schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.

(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel oder Minder- bzw. Falschlieferungen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen, längstens jedoch binnen acht Tagen ab Übergabe. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Die betroffenen Teile sind uns auf unser Verlangen auf Kosten des Kunden zuzusenden.

(4) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(5) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(6) Soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt, beträgt die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen 12 Monate für Geschäftskunden und 24 Monate für Privatkunden.

(7) Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht es in unserem alleinigen Ermessen, ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder eine Preisminderung vornehmen.

(8) Wurde uns durch den Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, oder ist eine Fristbestimmung nach dem Gesetz entbehrlich, oder wird die Nacherfüllung von uns verweigert, oder ist diese fehlgeschlagen, oder ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, oder kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist der Kunde beschränkt auf die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf den Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz ist in den Grenzen von B. Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 8 und § 9- soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.

(9) Der Ersatz von Aus- und Einbaukosten und darüberhinausgehenden Forderungen, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wir beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

Diese Bestimmung gilt für alle Fälle unserer Haftung aus jedwedem Rechtsgrund gegenüber unseren Kunden, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.

(1) Bei Verletzungen unserer vertraglichen Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haften wir gegenüber Kunden für von uns durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte direkte, bei Vertragsabschluss vorhersehbare und nachgewiesene Schäden. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Unter keinen Umständen haften wir für mittlere und leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden. Folgeschäden sind insbesondere Verlust von Gewinn, Geschäft, Einnahmen, Goodwill oder erwarteten Einsparungen sowie Reputationsschäden. Für Pflichtverletzungen unserer Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter) wird, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Haftung ausgeschlossen.

(2) Diese Regelung gilt nicht bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und bei einer durch uns direkt verursachte, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen, einschließlich der Regelungen des Produktehaftpflichtgesetzes.

§ 10 Rücktritt

Geschäfts- und Privatkunden, soweit für letztere kein weitergehendes gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, können mit unserem ausdrücklichen Einverständnis innerhalb von 45 Tagen ab Ausstellungsdatum des Lieferscheines gegen Leistung einer Stornierungsgebühr von 20 % der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme vom Vertrag zurücktreten. Nach Ablauf dieser 45-tägigen Frist können Kunden innerhalb weiterer 45 Tage gegen Leistung einer Stornierungsgebühr von 40 % der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme vom Vertrag zurücktreten. Aufgrund des Administrativaufwandes wird als Stornierungsgebühr mindestens der Betrag von CHF 25.— verrechnet. Nach Ablauf von 90 Tagen ab Ausstellungsdatum des Lieferscheines ist ein Rücktritt in jedem Fall ausgeschlossen. Insoweit es sich um eine Sonderanfertigung von uns für den Kunden (inkl. Zuschnitt), um Handelsware (Fremdware), NANO-Artikel (einschließlich STADIO, PICO, MICRO, JUST, etc.) oder im Katalog ausdrücklich als nicht rücknehmbare Ware gekennzeichnete Artikel handelt, ist ein Rücktritt nach dieser Bestimmung ebenso ausgeschlossen. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes die Waren auf seine Kosten an uns zurückzusenden. Es wird nur Ware in unbeschädigter Originalverpackung zurückgenommen. Der Differenzbetrag zwischen Stornierungsgebühr und Auftragssumme wird dem Kunden nur nach unbeschädigter Retournierung der auftragsgegenständlichen Waren gutgeschrieben. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Schutz und die Sicherheit von Kundendaten sind der Verkäuferin ein Anliegen. Diese bearbeitet Kundendaten nur im gesetzlichen Rahmen, auf gesetzlicher Grundlage und zu entsprechenden Zwecken, insbesondere zur Erfüllung von Vertrags- und Rechtspflichten. Details enthält die Datenschutzerklärung der Verkäuferin, welche einen Bestandteil der AGB darstellt.

(2) Kunden stehen Datenschutzrechte zu, z.B. die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Datenübertragbarkeit. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 1 Anwendbares Recht

Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen uns und unseren Kunden entstehende Streitigkeiten findet ausschließlich Schweizer Recht Anwendung. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 2 Erfüllungsort – Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Dietikon/CH.